Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsWer im Ausland durch Registrierung oder Benutzung Rechte an einem Zeichen erworben hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche, für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen später angemeldete Marke gelöscht wird, wenn deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder war und die Marke ohne dessen Zustimmung und ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren ließ.
  2. Absatz 2Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) zurück.
  3. Absatz 3Anstelle der Löschung nach Absatz eins, kann der Antragsteller begehren, daß ihm die Marke übertragen wird.

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 6 septies Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041080

Alte Dokumentnummer

N2199960914L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P30a/NOR12041080

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