Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 29c

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsDas zuständige Mitglied hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen und zu leiten. Es hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Es hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt das Mitglied die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Es entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2Das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen. Für diese Zwecke gilt eine Ruhensanzeige als Beendigung des Verfahrens.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P29c/NOR40209573

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