Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsInnerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, eine notorisch bekannte Marke gemäß Artikel 6,bis der Pariser Verbandsübereinkunft oder auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Paragraph 32 a, gestützt werden.
  2. Absatz eins aEin Widerspruch kann auf ein oder mehrere ältere Rechte gemäß Absatz eins, gestützt werden, vorausgesetzt, sie gehören demselben Inhaber oder Anmelder. Wird ein Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt, so gilt Paragraph 30, Absatz 4, sinngemäß. Wird ein Widerspruch auf der Grundlage einer notorisch bekannten Marke erhoben, muss die notorische Bekanntheit gemäß Artikel 6,bis der Pariser Verbandsübereinkunft am Anmelde- oder Prioritätstag vorgelegen sein. Ein Widerspruch kann auf einen Teil oder die Gesamtheit der von einem älteren Recht umfassten Waren und Dienstleistungen gestützt und gegen einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen der Marke gerichtet sein.
  3. Absatz 2Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Absatz eins, genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
  4. Absatz 3Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  5. Absatz 4Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
  6. Absatz 5Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
  7. Absatz 6Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P29a/NOR40209571

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