Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 29a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsInnerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, gestützt werden. Dies gilt auch für angemeldete Marken vorbehaltlich ihrer Registrierung.
  2. Absatz 2Bei Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, tritt die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt an die Stelle der nach Absatz eins, genannten Veröffentlichung. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat jenes Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
  3. Absatz 3Der begründete Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Er ist schriftlich zusammen mit allen Beilagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  4. Absatz 4Wird die für den Widerspruch zu zahlende Gebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.
  5. Absatz 5Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung eines Widerspruchs und zur Entrichtung der Widerspruchsgebühr findet nicht statt.
  6. Absatz 6Die Möglichkeiten einer Antragstellung an die Nichtigkeitsabteilung bleiben unberührt.

Im RIS seit

04.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40113526

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P29a/NOR40113526

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