(1)Absatz einsInnerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (§ 17 Abs. 5) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 gestützt werden. Dies gilt auch für angemeldete Marken vorbehaltlich ihrer Registrierung.Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung der Marke (Paragraph 17, Absatz 5,) kann gegen die Registrierung Widerspruch erhoben werden. Dieser kann nur auf eine Marke unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, gestützt werden. Dies gilt auch für angemeldete Marken vorbehaltlich ihrer Registrierung.