Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
14.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 28a.Paragraph 28 a,
Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. § 28 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß. Die Übertragung von angemeldeten Marken wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen. Ebenso erfolgt die Eintragung und Löschung von Lizenzrechten sowie von Pfandrechten und sonstigen dinglichen Rechten und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu angemeldeten Marken im Register. Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 3 und 4 des Patentgesetzes 1970 gelten für Registereintragungen bei angemeldeten Marken sinngemäß.
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40209594