Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

01.08.2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

2. Änderungen des Registerstandes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
  2. Absatz 2Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraph 66,), auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
  3. Absatz 3Im übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3,, 4 und 7 und Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu vermerken.
  5. Absatz 5Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.

Anmerkung

Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970, Klagsanmerkung, Anmerkung, Lizenzrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P28/NOR40059557

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