Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
23.07.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsMarken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.
(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 11 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 385/1969.
Schlagworte
Messe, Mustermesse
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12041075
Alte Dokumentnummer
N2199960909L