Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsJede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 58 a, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259) darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, daß das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (Paragraph 20, Absatz 2,) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Ähnlichkeitsprüfung, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041070

Alte Dokumentnummer

N2199960904L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P21/NOR12041070

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