Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsJede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt diese Prüfung, dass gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluss abzuweisen.
  3. Absatz 3Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.

Schlagworte

Rechtsmittel

Im RIS seit

04.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40113519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P20/NOR40113519

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