(3)Absatz 3Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten werden.Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, registrierbar ist; ein solcher Beschluß kann mit Beschwerde (Paragraph 36,) angefochten werden.