Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 19a

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz einsDas Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
  2. Absatz 2Die Information gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P19a/NOR40194829

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