Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Markenschutzgesetz 1970 § 17

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Marke und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,
    2. Ziffer 2
      die Registernummer,
    3. Ziffer 3
      der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. Ziffer 4
      der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. Ziffer 5
      die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. Ziffer 6
      der Beginn der Schutzdauer,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. Absatz 2Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 139, der Verordnung (EU) 2017/1001, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Artikel 32, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 39, oder 40 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. Ziffer 2
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. Absatz 2 aErfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
  4. Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben und Kleinbuchstaben oder arabischen Ziffern sowie den nach Paragraph 16, Absatz 2, zulässigen weiteren Zeichen einzutragen. Für Marken, deren Wiedergabe nur in einer Datei ohne Abbildung besteht, erfolgt die Eintragung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch einen Hinweis auf die Zugänglichmachung der Datei in elektronischer Form.
  5. Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung. Diese umfasst gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,
  6. Absatz 5Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch § 56 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209569

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P17/NOR40209569

Navigation im Suchergebnis