Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

13.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsIn das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Marke,
    2. Ziffer 2
      die Registernummer,
    3. Ziffer 3
      der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. Ziffer 4
      der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. Ziffer 5
      die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. Ziffer 6
      der Beginn der Schutzdauer,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. Absatz 2Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 108, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikel 27, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der Artikel 34, oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. Ziffer 2
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. Absatz 3Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
  4. Absatz 4Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
  5. Absatz 5Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch § 56 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im "Österreichischen Markenanzeiger".

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041066

Alte Dokumentnummer

N2199960899L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P17/NOR12041066

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