Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT
Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDas Markenregister wird vom Patentamt geführt.
  2. Absatz 2Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke, bei Klangmarken zusätzlich zu einer Darstellung der Marke in Notenschrift oder Sonagramm überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen sowie die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger und Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer werden durch Verordnung festgesetzt.
  3. Absatz 3In der Anmeldung ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.
  4. Absatz 4Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Siehe dazu auch §§ 8 und 9 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.

Schlagworte

Warenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041064

Alte Dokumentnummer

N2199960897L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P16/NOR12041064

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