Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 10 a,

Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:

  1. Ziffer eins
    das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,
  2. Ziffer 2
    unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  3. Ziffer 3
    Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,
  4. Ziffer 4
    das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041059

Alte Dokumentnummer

N2199960892L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P10a/NOR12041059

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