Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
BGBl. Nr. 385/1969.
Schlagworte
Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke
Im RIS seit
27.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40209561