Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 1

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  2. Ziffer 2
    im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Schlagworte

Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P1/NOR40209561

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