Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 92a

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Teilung der Anmeldung

Paragraph 92 a,

Der Anmelder oder Inhaber eines erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. Ziffer eins
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  2. Ziffer 2
    von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2,, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
  3. Ziffer 3
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P92a/NOR40059461

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