Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 92a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 634/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92a

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Text

Teilung der Anmeldung

Paragraph 92 a,
  1. Absatz einsDer Anmelder kann die Anmeldung bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) oder des Zurückweisungsbeschlusses (Paragraph 100, Absatz eins,) freiwillig teilen. Wird der ausgeschiedene Teil nicht zugleich mit der Teilung gesondert angemeldet, so ist dem Anmelder hiefür eine Frist zu setzen, wenn er dies bei der Teilung beantragt hat.
  2. Absatz 2Ist die Anmeldung uneinheitlich (Paragraph 88,) oder ist sie unzulässig abgeändert worden (Paragraph 91, Absatz 3,), so ist der Anmelder mit Vorbescheid zur Teilung der Anmeldung aufzufordern und ihm eine Frist zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Anmelders ist die Uneinheitlichkeit (Paragraph 88,) der Anmeldung mit Beschluß festzustellen. Mit diesem ist dem Anmelder eine mit Rechtskraft des Beschlusses beginnende Frist zur Teilung der Anmeldung und zur gesonderten Anmeldung des auszuscheidenden Teiles zu setzen.
  4. Absatz 4Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (Paragraph 91, Absatz 3,) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.
  5. Absatz 5Erfolgt die gesonderte Anmeldung zugleich mit der Teilung der ursprünglichen Anmeldung (Absatz eins,) oder nach der Teilung innerhalb der zur gesonderten Anmeldung gesetzten Frist (Absatz eins bis 4), so kommt ihr als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht bzw. an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037787

Alte Dokumentnummer

N2199440781J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P92a/NOR12037787

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