(4)Absatz 4Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (§ 91 Abs. 3) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf § 102 Abs. 2 Z 3 gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.Wird die Anmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen, weil sie unzulässig abgeändert (Paragraph 91, Absatz 3,) und trotz Aufforderung nicht geteilt worden ist oder weil ein auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, gestützter Einspruch Erfolg hat, so ist dem Anmelder mit diesem Beschluß eine mit dessen Rechtskraft beginnende Frist zur gesonderten Anmeldung der unzulässigen Abänderungen zu setzen.