Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.11.1992

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Erfordernisse der Anmeldung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. Ziffer 2
      den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
    3. Ziffer 3
      eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Erfindung;
    5. Ziffer 5
      einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. Ziffer 7
      eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036159

Alte Dokumentnummer

N2199221570J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P89/NOR12036159

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