Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 382/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87a

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Offenbarung

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsDie Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  2. Absatz 2Bezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthält und
    3. Ziffer 3
      dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028737

Alte Dokumentnummer

N2197026823S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P87a/NOR12028737

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