(2)Absatz 2Bezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wennBezieht sich eine Erfindung auf einen Mikroorganismus als solchen, auf ein mikrobiologisches Verfahren oder ein mit Hilfe eines solchen Verfahrens gewonnenes Erzeugnis und ist der Mikroorganismus der Öffentlichkeit nicht zugänglich und kann in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden, daß danach ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Absatz eins, geoffenbart, wenn
eine Kultur des Mikroorganismus spätestens am Anmeldetag bei einer Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages hinterlegt worden ist,
die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des Mikroorganismus enthält und
dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist.dem Patentamt vor Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (Paragraph 101, Absatz eins,) die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur bekanntgegeben worden ist.