(4)Absatz 4Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.Maßnahmen nach Absatz 2, stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Absatz 3, sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.