Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Index

26/03 Patentrecht

Text

Akteneinsicht

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
  2. Absatz 2In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen (Paragraph 101,) und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
  4. Absatz 4In Akten, die Patente gemäß Paragraph 110, betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (Paragraph 57 a,) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren.
  5. Absatz 5Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
  6. Absatz 6Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
  7. Absatz 7Von der Einsichtsnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12038454

Alte Dokumentnummer

N2199654609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P81/NOR12038454

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