Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

26/03 Patentrecht

Text

Ausschließungsgründe

Paragraph 76,
  1. Absatz einsMitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;
    5. Ziffer 5
      im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben;
    6. Ziffer 6
      wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und Markensenat im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen, wenn sie an der Beschlussfassung in der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung mitgewirkt haben.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Absatz eins und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten dieses Amtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.
  4. Absatz 4Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P76/NOR40059448

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