Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschwerde gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der
Rechtsabteilung

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Beschwerde hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen.
  2. Absatz 2Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen.
  3. Absatz 3Verspätete Beschwerden sind von der in erster Instanz zuständigen Abteilung zurückzuweisen. Verspätete Beschwerden gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen. Unzulässige Beschwerden sowie Beschwerden, die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde bei Vorliegen von Mängeln erst zurückgewiesen werden, nachdem der Beschwerdeführer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist.
  4. Absatz 4Die Abteilung erster Instanz, die den Beschluss erlassen hat, kann die Beschwerde binnen zwei Monaten nach ihrem rechtzeitigen Einlangen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, den von ihr erlassenen Beschluss aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Wurde der Beschluss vom ermächtigten Bediensteten erlassen, ist das zuständige Mitglied für die Beschwerdevorentscheidung zuständig.
  5. Absatz 5Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Abteilung erster Instanz den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeabteilung zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Die Abteilung erster Instanz hat die Parteien vom Außer-Kraft-Treten der Beschwerdevorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind zurückzuweisen.
  6. Absatz 6Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Neuerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P71/NOR40059441

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