Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
26/03 Patentrecht
Text
Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Abteilungen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsDie Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden.
(2)Absatz 2Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilung findet eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. Gegen Endentscheidungen der Beschwerdeabteilung kann Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat erhoben werden.
(3)Absatz 3Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat als oberste Instanz offen.
(4)Absatz 4Gegen die einen Beschluß einer Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung oder eine Entscheidung der Beschwerdeabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt.
(5)Absatz 5Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Abs. 4) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung – Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen – eine abgesonderte Berufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten (Absatz 4,) sowie der Zwischenentscheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Abteilungen beantragt werden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 3: Oberster Patent- und Markensenat: §§ 74, 75;
2. Verfahrensbestimmungen: §§ 138 ff.
Schlagworte
Rechtsmittel, Patentsenat, Zwischenentscheidung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059439