Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 68

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Geschäftsgang

Paragraph 68,

Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.

Schlagworte

Einlauf

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P68/NOR40059435

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