Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992

Index

26/03 Patentrecht

Text

Geschäftsgang

Paragraph 68,

Der Geschäftsgang in den Abteilungen und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028716

Alte Dokumentnummer

N2197026802S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P68/NOR12028716

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