Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentgesetz 1970 § 65

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie die Beschlußfassung der Technischen Abteilung vorbereitenden Verfügungen sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel von Eingaben oder um die Berichtigung der überreichten Beschreibung handelt, ist über die Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen stets ein Protokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die Beschlußfassung findet auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages statt. In der Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Entwurf des Antrages durchzuführen. Weicht der Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu zu verfassen.
  3. Absatz 3Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hiedurch der gefaßte Beschluß nicht mehr die Stimmenmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.
  4. Absatz 4Herrscht im Senat über den Spruch oder die Begründung des Beschlusses keine Einhelligkeit, so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Auffassungen der Senatsmitglieder und das Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind. Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk, der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028713

Alte Dokumentnummer

N2197026799S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P65/NOR12028713

Navigation im Suchergebnis