Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Absatz 3Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.
  5. Absatz 5Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P64/NOR40113383

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