Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.   
  2. Absatz 2Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P63/NOR40152612

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