Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:
    1. Ziffer eins
      die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;
    2. Ziffer 2
      die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.
  3. Absatz 3Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P63/NOR40059432

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