Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 634/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Index

26/03 Patentrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Text

Beschlußfassung in den Abteilungen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsMit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 5,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 6, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
  3. Absatz 3Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (Paragraph 100,), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (Paragraph 104,) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (Paragraph 83,) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
  4. Absatz 4Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Absatz 3, als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Absatz eins,), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
    1. Ziffer eins
      über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des Paragraph 2, zu entscheiden ist,
    2. Ziffer 2
      ein Einspruch auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 gestützt wird,
    3. Ziffer 3
      über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach Paragraph 110, zu behandeln sind,
    4. Ziffer 4
      über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
    5. Ziffer 5
      Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
    6. Ziffer 6
      über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
  5. Absatz 5Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Absatz 4, zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
  6. Absatz 6Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Absatz 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Litera a,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037786

Alte Dokumentnummer

N2199440780J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P62/NOR12037786

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