Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
  2. Absatz 2In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
  3. Absatz 3Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
  4. Absatz 4Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
  5. Absatz 5Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
  6. Absatz 6In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Kundmachung der Patentklassen: § 79 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40070531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P61/NOR40070531

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