Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 58b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 58 b,
  1. Absatz einsSoweit das Patentamt im Rahmen des Paragraph 58 a, tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
  4. Absatz 4Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des Paragraph 58 a, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser kann andere verantwortlich betraute Personen zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermächtigen. Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus Paragraph 58 a, Absatz 4, letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.
  6. Absatz 6Sofern die Teilrechtsfähigkeit sich für die Erbringung ihrer Leistungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, unterliegen diese einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Schlagworte

Dienstvertrag

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P58b/NOR40113386

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