(1)Absatz einsFür die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.Für die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (Paragraph 20,), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Lizenzeinräumungen (Paragraph 36,), über Feststellungsanträge (Paragraph 163,) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Paragraphen 57 a,, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.