Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 54

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Eingangsstelle des Patentamts geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. Absatz 3Die Tage des Postenlaufes werden bei Eingaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Einlangens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 129, Absatz 3,).

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P54/NOR40113378

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