Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Patentgesetz 1970 § 49

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Aberkennung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDas Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,
    1. Ziffer eins
      daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) nicht zustand;
    2. Ziffer 2
      daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.
  2. Absatz 2Trifft eine dieser Voraussetzungen (Absatz eins, Ziffer eins und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.
  4. Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  5. Absatz 5Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.
  6. Absatz 6Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (Paragraph 45,), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.
  7. Absatz 7Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Zu Abs. 3: zur Wiedereinsetzung siehe §§ 129 ff.
3. Zu den Abs. 3 und 6: zur Gutgläubigkeit bzw. Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P49/NOR40059403

Navigation im Suchergebnis