Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Aberkennung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDas Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,
    1. Ziffer eins
      daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) nicht zustand;
    2. Ziffer 2
      daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war.
  2. Absatz 2Trifft eine dieser Voraussetzungen (Absatz eins, Ziffer eins und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.
  4. Absatz 4Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  5. Absatz 5Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Patentes auf seine Person zu begehren.
  6. Absatz 6Die Unterlassung eines solchen rechtzeitigen Übertragungsbegehrens wird dem Verzicht auf das Patent gleichgehalten.
  7. Absatz 7Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (Paragraph 45,), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 1
lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Zu Abs. 3: zur Wiedereinsetzung siehe §§ 129 ff.
3. Zu den Abs. 3 und 7: zur Gutgläubigkeit bzw. Redlichkeit siehe
§ 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028695

Alte Dokumentnummer

N2197026781S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P49/NOR12028695

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