Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 48

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Nichtigerklärung

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDas Patent wird nichtig erklärt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Patentes den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht,
    2. Ziffer 2
      das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
    3. Ziffer 3
      der Gegenstand des Patentes über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht,
    4. Ziffer 4
      das gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,, (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an das es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,
      1. Litera a
        dass er das biologische Material erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        dass er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
  2. Absatz 2Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
  3. Absatz 3Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (Paragraph 45,), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.
2. Zu Abs. 3: zur Redlichkeit siehe § 326 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Vgl. § 176a.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P48/NOR40064777

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