Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 38

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Lizenzübertragung

Paragraph 38,

Lizenzen gemäß den Paragraphen 35 und 36 Absatz 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß Paragraph 36, Absatz eins, können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P38/NOR40064775

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