Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

26/03 Patentrecht

Text

Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse

Paragraph 38,

Wurde in einem Vertrag, der die Erteilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfindung zu benützen, oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen einzuhalten hat, die sich nicht nur auf die Art oder den Umfang der Benützung der patentierten Erfindung beziehen, so kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklären, wenn durch sie Interessen der Gesamtwirtschaft, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder andere Interessen des Gemeinwohles beeinträchtigt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1966,, Paragraph eins, Absatz eins,)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028684

Alte Dokumentnummer

N2197026770S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P38/NOR12028684

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