Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 36

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zwangslizenzen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsKann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent, wenn die mit dem jüngeren Patent geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Im Falle der Lizenzeinräumung hat auch der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz am jüngeren Patent.
  2. Absatz 2Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist.
  3. Absatz 3Wird dem Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.
  4. Absatz 4Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist.
  5. Absatz 5Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an keinen Betrieb gebunden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Zeitrang (Priorität): §§ 93 ff.
2. Zu Abs. 1: Abhängigkeit iS des § 4 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P36/NOR40064773

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