Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 33

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Übertragung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.
  2. Absatz 2Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.
  3. Absatz 3Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

Anmerkung

Heimfallsrecht: § 760 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028679

Alte Dokumentnummer

N2197026765S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P33/NOR12028679

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