Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 32

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
  2. Absatz 2In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  3. Absatz 3Der Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
  4. Absatz 4Zu der Anzeige gemäß Absatz 3, ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im Absatz 3, genannten Ereignungen ausübt.
  5. Absatz 5Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
  6. Absatz 6Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins,, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P32/NOR40059391

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