Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer von der Begünstigung des Paragraph 31, Absatz eins, Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.
  2. Absatz 2In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben.
  3. Absatz 3Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Anmeldung (Paragraph 101, Absatz 3,) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.
  4. Absatz 4Wird nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen (Paragraph 166, Absatz 6,), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.
  5. Absatz 5Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Absatz eins, die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (Paragraph 80, Absatz 6,) beizulegen.
  6. Absatz 6Die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Absatz eins, angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
  7. Absatz 7Zu der Anzeige gemäß Absatz 4, oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in den Absatz 4, oder 6 genannten Ereignungen ausübt.
  8. Absatz 8Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 31, geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.
  9. Absatz 9Wer die Anzeigen gemäß Absatz eins,, 4, 6 oder 8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028678

Alte Dokumentnummer

N2197026764S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P32/NOR12028678

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