Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 28

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Dauer des Patentes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
  2. Absatz 2Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P28/NOR40059387

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