Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 27

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDas von mehreren Personen als Teilhabern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt.
  2. Absatz 2Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach bürgerlichem Recht.
  3. Absatz 3Das Recht, dritten Personen die Benützung der Erfindung zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent gerichtlich zu verfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028673

Alte Dokumentnummer

N2197026759S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P27/NOR12028673

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