(1)Absatz einsDie Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (§ 101 Abs. 3) zu übersenden.Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.