Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einstweiliger Patentschutz

Paragraph 158,
  1. Absatz einsDie Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.
  2. Absatz 2Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden.

Schlagworte

EV

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028812

Alte Dokumentnummer

N2197026898S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P158/NOR12028812

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