Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 149

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.08.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Urteilsveröffentlichung

Paragraph 149,
  1. Absatz einsWird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen.
  2. Absatz 2Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
  3. Absatz 3Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028803

Alte Dokumentnummer

N2197026889S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P149/NOR12028803

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