Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 14

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 14,

Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für eine Diensterfindung eine Vergütung geleistet hat und dann hervorkommt, daß nicht dieser Dienstnehmer, sondern ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfindung gemacht hat oder daß ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers an der Erfindung mitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Berechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigten geleistete Vergütung ganz oder in dem dem Anteil des Berechtigten an der Erfindung entsprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er im guten Glauben geleistet hat und die Erfindung auch nach dem mit dem Berechtigten bestehenden Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört.

Anmerkung

1. Zur Aufrechnung vgl. § 1438 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zum guten Glauben vgl. §§ 326 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028659

Alte Dokumentnummer

N2197026745S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P14/NOR12028659

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