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Patentgesetz 1970 § 133
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.01.2020
§ 131 am 24.01.2020
§ 134 am 24.01.2020
Alle Fassungen
§ 133 heute
§ 133 gültig ab 19.08.1970
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 133
Inkrafttretensdatum
19.08.1970
Außerkrafttretensdatum
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 133.
Paragraph 133,
(1)
Absatz eins
Ist der Antrag oder die nachgeholte Handlung mangelhaft, so ist der Antragsteller vor der Entscheidung aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
(2)
Absatz 2
Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen.
(3)
Absatz 3
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amtliche Verlautbarung stattfindet, wiederhergestellt wird.
Schlagworte
Verbesserung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028787
Alte Dokumentnummer
N2197026873S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P133/NOR12028787
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