Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 133

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 133,
  1. Absatz einsIst der Antrag oder die nachgeholte Handlung mangelhaft, so ist der Antragsteller vor der Entscheidung aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
  2. Absatz 2Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amtliche Verlautbarung stattfindet, wiederhergestellt wird.

Schlagworte

Verbesserung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028787

Alte Dokumentnummer

N2197026873S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P133/NOR12028787

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